Aktuelles und wichtige Informationen

Wir berichten auf dieser Seite über aktuelle Informationen und Neuerungen in der Rechtsprechung und anderes Wissenswertes. Falls Sie Fragen haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Neuigkeiten 2020

1. Frau Rechtsanwältin Huneke und Frau Rechtsanwältin Baumeister haben am 30. Januar in Augsburg an der Fortbildung "ZPO Reform 2020/Schnittstellen im FamR und ErbR  

mit den Themen

- ZPO Reform zu 01.01.2020

- FamFG vs. ZPO:Verfahrensprobleme im Familien- und Erbrecht

- EU-ErbVO und EU-GüterVO

- Schnittstellen Failienrecht und ERbrecht

teilgenommen.

Neuigkeiten 2019

1. Frau Rechtsanwältin Huneke und Frau Rechtsanwältin Baumeister haben am 05./06. Aprile in Bad Grönenbach an den 17. Allgäuer Familienrechtstagen 

mit den Themen

- BGH-Rechtsprechung aus erster Hand

- VolljährigenUNterhalt - Kindesunterhalt - Elternunterhalt

- Das Wechselmodell in der Praxis

teilgenommen.

2. Frau Rechtsanwältin Huneke und Frau Rechtsanwältin Baumeister haben am 11. April 2019 an der Fortbildung „Sinnvolle und wirksame Gestaltung im FamR und ErbR" mit den Themen

- Schnittstellen Familienerbrecht, Erbrecht, Steuerrecht

- Nießbrauch im Familien und Erbrecht

- Schnittstellen Familienrecht, Erbrech und Sozialrecht 

teilgenommen.

3. Frau Rechtsanwältin Huneke und Frau Rechtsanwältin Baumeister haben am 12. Dezember in Ulm an der Fortbildung "Prozesstaktik im Familienrecht" mit den Themen

- Prozesstaktik vor, Während und nach Rechtskraft des Scheidungsverfahrens

- Strategieen im Familienrecht

teilgenommen.

Neuigkeiten 2018

1. Seit Ende 2017 Ist Frau Rechtsanwältin Huneke als Mitglied im Vorstand des Kinderschutzbundes Kempten tätig und engagiert sich hier ehrenamtlich für die Rechte und Bedürfnisse von Kindern.

2. Frau Rechtsanwältin Huneke hat am 02. März 2018 an der Fortbildung „Aktuelles Familienrecht“ mit den Themen

- Aktuelle Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht und

- Einkommens- und Gewinnermittlung bei Selbständigen

teilgenommen.

3. Frau Rechtsanwältin Baumeister hat am 20. März 2018 an der Fortbildung „Aktuelles Familienrecht“ mit den Themen

-  Verkehrswertgutachten in der Praxis bei Trennung u. Scheidung und

- Mein Haus! Deine Schulden!

teilgenommen.

4. Frau Rechtsanwältin Huneke und Frau Rechtsanwältin Baumeister haben am 17.Mai in München an der Fortbildung "Aktuelles Familienrecht" mit dem Thema

- Versorgungsausgleich in der Praxis

teilgenommen.

5. Frau Rechtsanwältin Baumeister hat am 23. November an der Fortbildung"Aktuelles Familienrecht" in Augsburg teilgenommen.

6. Frau Rechtsanwältin Kerstin Huneke hat am 8. November als Vortragende an der Podiumsdiskussion "Armut ist weiblich" im Rahmen des Begleitprogramms zur Ausstellung "He, Fräulein!", eine Ausstellung in Fakten und Bildern zur Frauengeschichte und 100 Jahren Frauenwahlrecht im Allgäu-Museum teilgenommen. Hierbei beleuchtete Frau Rechtsanwältin Huneke unter dem Titel "Armut ist weiblich - Frauen und Recht" die rechtlichen Aspekte der Frauenarmut im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung.

Aktuelle Rechtsprechung im Familenrecht

1Bundesgerichtshof zum Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern einer Lebensgemeinschaft

Urteil vom 18. Juni 2019 – X ZR 107/16 (Nr. 082/2019)

Größere Geldgeschenke müssen nach Trennung vom Lebensgefährten des Kindes nur ausnahmsweise an die Eltern des Kindes vom Lebensgefährten zurückbezahlt werden.

Sachverhalt:

Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten; die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Tochter mit dem Beklagten bestand seit 2002. Im Jahr 2011 kauften die Tochter der Klägerin und der Beklagte eine Immobilie zum gemeinsamen Wohnen. Die Klägerin und ihr Ehemann wandten ihnen zur Finanzierung Beträge von insgesamt 104.109,10 € zu. Ende Februar 2013 trennten sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Hälfte der zugewandten Beträge zurück. Sie hat dieses Begehren in erster Linie auf eine Darlehensabrede gestützt; hilfsweise hat sie sich den Vortrag des Beklagten zu eigen gemacht, die Zuwendungen seien unentgeltlich erfolgt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des Vortrags des Beklagten einen Anspruch der Klägerin wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage für begründet gehalten. Mit der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hätten sich Umstände schwerwiegend verändert, von denen die Vertragsparteien der Schenkung gemeinsam ausgegangen seien. Den Zuwendungen habe die Vorstellung zugrunde gelegen, die Beziehung zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten werde lebenslangen Bestand haben. Mit der Trennung, die kurze Zeit nach der Schenkung erfolgt sei, sei diese Geschäftsgrundlage weggefallen, und der Klägerin sei ein Festhalten an der Schenkung nicht zuzumuten. Da die Tochter der Klägerin jedoch mindestens vier Jahre in der gemeinsamen Wohnimmobilie gewohnt habe, habe sich der mit der Schenkung verfolgte Zweck teilweise verwirklicht. Diese Zweckerreichung sei in Relation zur erwarteten Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft zu setzen. Demnach habe der Beklagte 91,6 % seines hälftigen Anteils an den Zuwendungen, d.h. 47.040,77 €, zurückzuzahlen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der für das Schenkungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis gebilligt und deshalb die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Wie bei jedem Vertrag können auch dem Schenkungsvertrag Vorstellungen eines oder beider Vertragspartner vom Bestand oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände zugrunde liegen, die nicht Vertragsinhalt sind, auf denen der Geschäftswille jedoch gleichwohl aufbaut. Deren schwerwiegende Veränderung kann daher wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages oder gar das Recht eines oder beider Vertragspartner erfordern, sich vom Vertrag zu lösen (§ 313 Abs. 1 BGB).

Bei der Prüfung, was im Einzelfall Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags ist, ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Schenkungsvertrag keinen Vertrag darstellt, bei dem Leistung und Gegenleistung ausgetauscht werden. Der Schenkungsvertrag ist vielmehr durch das Versprechen einer einseitigen unentgeltlichen Zuwendung gekennzeichnet, mit der der Schenker einen Vermögensgegenstand weggibt und dem Beschenkten - soweit die Schenkung nicht unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung oder mit einer Auflage erfolgt - diesen Gegenstand zur freien Verfügung überlässt. Der Beschenkte schuldet keine Gegenleistung; er "schuldet" dem Schenker nur Dank für die Zuwendung, und der Schenker kann das Geschenk zurückfordern, wenn der Beschenkte diese Dankbarkeit in besonderem Maße vermissen lässt und sich durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker als grob undankbar erweist (§ 530 Abs. 1 BGB).

Bei der Schenkung eines Grundstücks oder zu dessen Erwerb bestimmter Geldbeträge an das eigene Kind und dessen Partner hegt der Schenker typischerweise die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt. Dies erlaubt jedoch noch nicht die Annahme, Geschäftsgrundlage der Schenkung sei die Vorstellung, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines Partners enden. Denn mit einem Scheitern der Beziehung muss der Schenker rechnen, und die Folgen für die Nutzung des Geschenks gehören zu dem vertraglich übernommenen Risiko einer freigiebigen Zuwendung, deren Behaltendürfen der Beschenkte nicht rechtfertigen muss.

Im Streitfall beruht die Feststellung des Berufungsgerichts, die Zuwendung sei in der Erwartung erfolgt, die Beziehung zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten werde andauern und das zu erwerbende Grundeigentum werde die "räumliche Grundlage" des weiteren, nicht nur kurzfristigen Zusammenlebens der Partner bilden, auf einer rechtlich möglichen Würdigung des Sachvortrags der Parteien. Diese Geschäftsgrundlage der Schenkung ist weggefallen, nicht weil die Beziehung kein Leben lang gehalten hat, sondern weil sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben und sich die für die Grundstücksschenkung konstitutive Annahme damit als unzutreffend erwiesen hat, die Partner würden die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen.

In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wäre für die Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen. Dann kann dem Schenker regelmäßig nicht zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen, und ist dem Beschenkten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, seinerseits zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben. Da es regelmäßig fernliegt, dass der Schenker die Höhe des Geschenks um eine bestimmte Quote vermindert hätte, wenn er die tatsächliche Dauer der Lebensgemeinschaft vorausgesehen hätte, kommt die "Berechnung" eines an einer solchen Quote orientierten Rückzahlungsanspruchs, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, grundsätzlich nicht in Betracht. Im Streitfall wirkt sich dies allerdings nicht aus, da nur der Beklagte ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil eingelegt hat.

2. Wer im Unterhaltsverfahren falsche Angaben macht, kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren.

(OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 3 UF 92/17)

3. Kostenerstattung für In-vitro-Befruchtung auch für unverheiratete Privatversicherte

(Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.10.2017, Az. 12 U 107/17)

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Aktuelle Rechtsprechung
IT-Recht/Urheberrecht

1. Offenbarungspflicht des Anschlussinhabers beim Filesharing über einen Familienanschluss

(BGH Urteil vom 30. März 2017, Az. I ZR 19/16)

2. Panoramafreiheit gilt auch für AIDA Kussmund

(BGH Urteil vom 27. April 2017, Az. IZR 247/15)

Leitsatz

Die sog Panoramafreiheit (§ 59 Abs 1 Satz 1 (d)UrhG) erstreckt sich auf Kunstwerke, die nicht ortsfest sind (hier: auf einem Kreuzfahrtschiff aufgemalte Grafik).

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Veröffentlichungen im Kreisbote auf der Seite "Ihr gutes Recht"

1. Artikel aus der Ausgabe Februar 2018

Bekomme ich bei der Scheidung Geld zurück, das ich vor der Ehe in das Haus meines Partners investiert habe?

Beispielsfall:

A und B leben viele Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. B baut in dieser Zeit ein Haus (Wert: 500.000 EUR) A beteiligt sich (kurz vor der Eheschließung) mit 200.000 EUR an den Investitionen. Dannach heiraten A und B. Bereits ein Jahr später lasssen sie  sich scheiden, ohne dass die Immobilie in der Zwischenzeit im Wert gestiegen ist.

Bekommt A die 200.000 EUR zurück?

Für den bei der Ehescheidung durchzuführenden sogenannten Zugewinnausgleich gilt das strenge Stichtagsprinzip, d.h. das Vermögen der Parteien ist einmal am Tag der Eheschließung und einmal am Tag der Rechtshängigkeit der Ehescheidung zu berechnen. Im Beispielsfall hätte B damit ein Anfangs- und ein Endvermögen von 500.000 EUR, also keinen Zugewinn. Das Anfangs- und Endvermögen von A wäre jeweils 0 EUR, also ebenfalls kein Zugewinn.

Wäre dagegen die Investition der 200.000 EUR in das Haus kurz nach der Eheschließung erfolgt, hätte A ein Anfangsvermögen von 200.000 EUR (da noch keine Zuwendung an B) und ein Endvermögen von 0 EUR, somit keinen Zugewinn. B hätte dagegen ein Anfangsvermögen von 300.000 EUR (Immobilienwert ohne Zuwendung von A) und ein Endvermögen von 500.000 (Immobilienwert). Damit ergäbe sich ein Zugewinn i.H.v. 200.000 EUR bei B und somit ein hälftiger Ausgleichsanspruch von A gegenüber B i.H.v. 100.000 EUR. Hier würde A somit die Hälfte seiner Investition zurückerhalten.

Der Bundesgerichtshof bejaht deshalb auch für die Fälle vorehelicher Zuwendungen einen ergänzenden Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz des "Wegfalls der Geschäftsgrundlage". Wird in Erwartung einer bevorstehenden Eheschließung eine besondere Vermögensdisposition getroffen, deren Grundlage die Gründung und der Fortbestand der Ehe sind und entfällt diese Grundlage (Ehe scheitert), so entsteht ein separater Ausgleichsanspruch.

Fazit: Voreheliche Investitionen (finanziell oder in Form von Arbeitsleistungen) in fremdes Eigentum bleiben wegen des strengen Stichtagsprinzips beim Zugewinn unberücksichtigt. Dies ist grob unbillig, da Investitionen in fremdes Eigentum kurz nach Eheschließung im Rahmen des Zugewinnausgleichs in der Regel zum hälftigen Ausgleich führen. Daher wird vom BGH ein den Zugewinnausgleich ergänzender Anspruch bejaht, über den grundsätzlich die hälftige voreheliche Investition zurückverlangt werden kann.

RAin Eva Baumeister

2. Artikel aus der Ausgabe Mai 2018

Unterhalt während freiwilligem sozialen Jahr?

Immer mehr junge Erwachsene absolvieren zwischen Schulabschluss und weiterem Ausbildungsweg ein sog. freiwilliges soziales Jahr. Was bedeutet dies für evtl. bestehende Unterhaltsansprüche? Das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) hat am 04.04.2018 entschieden, dass jedenfalls dann eine Unterhaltspflicht bestehen bleibt, wenn das Kind zu Beginn des Freiwilligenjahres noch minderjährig war und das Jahr tatsächlich der Berufsfindung dient. Bisher wurde eine Unterhaltspflicht für diese Situation meist abgelehnt. Im behandelten Fall absolvierte der Sohn (17) ein freiwilliges soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz, der Kindsvater wurde für diese Zeit von der Kindsmutter in Anspruch genommen.

Das Gericht sah einen grundsätzlichen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt selbst dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht zwingend notwendig für die weitere Ausbildung ist und erklärte, durch den Freiwilligendienst würden „berufliche Orientierungs- und Arbeitserfahrungen“ und wichtige personale und soziale Kompetenzen vermittelt, die für den weiteren Berufsweg entscheidend seien und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen („Schlüsselkompetenzen“). Die bisherige Ansicht, das Kind müsse zeitnah eine Berufsausbildung beginnen und diese zielorientiert und zügig durchführen, wollte das Gericht so nicht mehr zwingend bestätigen. Dem Jugendlichen sei eine gewisse Erprobungsphase zuzugestehen. Zusätzlich war für das Gericht bedeutend, dass der Sohn zu Beginn des Freiwilligenjahres noch minderjährig war, sodass ihn – anders als bei einem Volljährigen - nur eine „eingeschränkte“ Erwerbsobliegenheit treffe. Auch war ihm sogar von dritter Seite empfohlen worden, die gewünschte Ausbildung (Altenpfleger) zunächst zu „erproben“. Vor dem Hintergrund, dass sogar volljährigen Kindern nach der Rechtsprechung eine Orientierungsphase während der Berufsfindung zugestanden würde, müsse dies erst recht bei einem Minderjährigen gelten. Die Eltern müssten ohnehin bereits entsprechende Verzögerungen verursacht durch sog. „leichtes Versagen“ hinnehmen und auch finanziell unterstützen. Insofern spräche dies auch für eine Unterhaltspflicht während der Dauer des freiwilligen sozialen Jahres. Es bleibt nun abzuwarten, wie diese Ansicht des OLG Frankfurt vom höchsten Gericht beurteilt wird, der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der behandelten, bedeutsamen Fragestellungen zur Unterhaltspflicht wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

RAin Kerstin Huneke

3. Artikel aus der Ausgabe Oktober 2018

EuGH-Urteil zum Umgangsrecht der Großeltern

In seinem Urteil vom 31.05.2018 (Rechtssache C-335/17) stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass das sog. „Umgangsrecht“ nicht nur den Umgang der Eltern mit ihren Kindern erfasst, sondern auch den Umgang der Großeltern. Außerdem stellt der Gerichtshof klar, dass grundsätzlich das am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständige Gericht über das Umgangsrecht entscheiden muss.

Geklagt hatte die in Bulgarien lebende Großmutter mütterlicherseits eines minderjährigen Kindes. Seit der Scheidung der Eltern lebte das Kind bei seinem Vater in Griechenland. Die Großmutter forderte ein Umgangsrecht, um den engen Kontakt mit ihrem Enkelkind aufrechtzuerhalten. Nachdem sie die griechischen Behörden ohne Erfolg um Unterstützung gebeten hatte, rief sie die bulgarischen Gerichte an, um den Umgang zwischen ihr und ihrem Enkelsohn festzulegen. Sie beantragte, dass er sie regelmäßig an bestimmten Wochenenden im Monat besuchen sowie zweimal im Jahr ein oder zwei Wochen seine Ferien bei ihr verbringen dürfe.

Die bulgarischen Gerichte hielten sich für nicht zuständig und wiesen den Antrag zurück. Da die „Europäische Verordnung über Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung“, sog. „Brüssel-IIa-Verordnung“ die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vorsehe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, seien hier folglich die griechischen Gerichte zuständig.

Letztlich war aber eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof notwendig, um zu klären, ob auch das Umgangsrecht der Großeltern unter diese Verordnung fällt.

Der EuGH stellte nun klar, dass unter Berücksichtigung des Kindeswohls grundsätzlich das Gericht am Wohnort des Kindes über Fragen des Umgangsrechts entscheiden soll.

Außerdem erklärt der EuGH, dass der Begriff Umgangsrecht im Sinne der Europäischen Brüssel-IIa-Verordnung so zu verstehen ist, dass er nicht nur das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern erfasst, sondern auch das Recht anderer Personen, die für das Kind wichtig sind und zu denen es persönliche Beziehungen pflegt.

Mit seiner Entscheidung stellt der EuGH nochmals klar, dass neben den Eltern auch weitere enge Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht haben und dies notfalls gerichtlich geltend machen können. Insbesondere bei Fragen mit Auslandsberührung ist es sinnvoll sich umfassend rechtlich beraten zu lassen.

RAin Eva Baumeister

4. Artikel aus der Ausgabe November 2018

Elternunterhalt

Wenn die Eltern im Alter ins Pflegeheim müssen, reichen Rente und Leistungen der Pflegeversicherung oft nicht aus, um die Kosten dafür zu decken. Zunächst muss das eigene Vermögen der Eltern aufgebraucht werden, da unterhaltsberechtigt nur ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann.

Meist macht der Sozialhilfeträger, der für Heimkosten und Ähnliches in Vorleistung getreten ist, die auf ihn „übergeleiteten“ Ansprüche geltend. Es wird zum einen geprüft, ob innerhalb der letzten 10 Jahre Vermögen verschenkt wurde, zum anderen, ob gegen die Kinder ein Unterhaltsanspruch besteht.

Der Elternunterhalt ist im Gegensatz zu anderen Unterhaltsansprüchen rechtlich schwach ausgestaltet, daher gelten relativ hohe Selbstbehaltssätze. Der Selbstbehalt, d.h. das, was dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, beträgt derzeit für Einzelpersonen 1.800 € und für Ehegatten 3.240 €, zzgl. der Hälfte der Einkünfte, die diesen Betrag übersteigen. Allerdings sind Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt vorrangig vom Einkommen abzuziehen. Weitere abzugsfähige Posten sind z. B. berufsbedingte Aufwendungen, Kosten für zusätzliche Altersvorsorge, Kreditverbindlichkeiten und Besuchskosten im Pflegeheim. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind zudem Kosten für den Unterhalt eines nichtehelichen Lebensgefährten berücksichtigungsfähig, wenn dieser ein gemeinsames minderjähriges Kind betreut und deshalb nicht berufstätig ist. Für das Wohnen in der eigenen Immobilie, wird ein Wohnwert angerechnet, der die laufenden Einkünfte erhöht. Nur wenn nach Kostenabzug das Nettoeinkommen immer noch über dem Selbstbehalt liegt, kann sich eine Unterhaltspflicht ergeben.

Kommen mehrere Kinder als Unterhaltsschuldner in Betracht, haften sie für den Unterhaltsbedarf ihrer Eltern anteilig im Verhältnis zum jeweiligen Einkommen. Einkommensschwache Kinder zahlen daher weniger als Kinder mit höherem Verdienst.

Neben der Leistungsfähigkeit aus laufenden Einkünften wird auch eine Leistungsfähigkeit wegen Vermögens geprüft. Privilegiertes Vermögen oder Schonvermögen muss der Unterhaltspflichtige nicht für den Elternunterhalt einsetzen. Hierbei handelt es sich vor allem um Altersvorsorgevermögen (Vermögen zur Sicherung der eigenen Altersvorsorge), Vorsorgevermögen (z. B. Ansparungen für konkrete Instandsetzungen) und Notgroschenvermögen (zur Sicherung von Notlagen, z. B. für unvorhergesehene Ersatzbeschaffungen). Auch die Verwertung einer angemessenen, selbst bewohnten Immobilie kann regelmäßig nicht gefordert werden. Da die Forderungen und Berechnungen der Sozialhilfeträger oftmals nicht korrekt sind, ist es ratsam sich, in einem solchen Fall anwaltlich beraten zu lassen.

RAin Eva Baumeister

RAin Eva Baumeister